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Aufgrund einer internen Fortbildung ist unser Verkaufsteam vom 16. bis 18. April nur begrenzt erreichbar.

 

AbenteuerWege Reisen GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages, Buchungsbestätigung

1.1. Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende AbenteuerWege Reisen GmbH (kurz: der Reiseveranstalter) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser AGB in Verbindung mit der konkreten Reisebeschreibung und den ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage (Reisekatalog, Homepage des Reiseveranstalters oder individuelles Reiseangebot), soweit diese dem Reisenden vorliegen, verbindlich an. Der Reisende ist an sein Angebot für die Dauer von 7 Werktagen gebunden.

1.2. Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Fax oder auf elektronischem Wege (Email oder Internet) vorgenommen werden. Für Buchungen im Internet gilt: Mit Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

1.3. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden unverzüglich eine – ggf. elektronisch generierte – Eingangsbestätigung zukommen lassen, mit der lediglich der Zugang der Buchung bestätigt wird. Der Reiseveranstalter wird dann – ggf. auch bei seinen Vertragspartnern – prüfen, ob die Reise wie vom Reisenden gewünscht durchgeführt werden kann.

1.4. Sofern der Reisende oder eventuelle Mitreisende Sonderwünsche oder spezielle Anforderungen haben, die über die der Buchung zugrunde liegenden Reisebeschreibung oder den ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage (Reisekatalog, Homepage des Reiseveranstalters oder individuelles Reiseangebot) hinausgehen, so ist der Reisende verpflichtet, diese Wünsche oder Anforderungen dem Reiseveranstalter bei der Buchung mitzuteilen. Der Reiseveranstalter wird bei seiner Prüfung, ob die Reise durchgeführt werden kann, auch prüfen, ob diese Wünschen oder Anforderungen des Reisenden oder der Mitreisenden erfüllt werden können.

1.5. Kann die Reise wie gebucht – inklusive der etwa geäußerten Sonderwünsche oder speziellen Anforderungen des Reisenden oder der Mitreisenden – durchgeführt werden, so wird der Reiseveranstalter dem Reisenden umgehend, spätestens aber innerhalb von 7 Werktagen nach der Buchung, die Reisebestätigung zukommen lassen. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang dieser Reisebestätigung beim Reisenden zustande. Zugleich erhält der Reisende den Reisepreissicherungsschein sowie ggf. erste Reiseunterlagen per Post, Fax oder E-Mail übermittelt.
Kann die Reise nicht wie gebucht durchgeführt werden, so wird der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber unverzüglich nach der Prüfung der Durchführbarkeit informieren. Das gilt auch für den Fall, dass der Reiseveranstalter Sonderwünsche oder spezielle Anforderungen des Reisenden oder der Mitreisenden im Sinne der Ziff. 1.4. nicht erfüllen kann.

1.6. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, oder erhält der Reisende die Reisebestätigung nicht innerhalb von 7 Werktagen nach der Buchung, liegt ein neues Angebot durch den Reiseveranstalter vor, an das dieser für die Dauer von drei Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist die Annahme ausdrücklich erklärt oder die Anzahlung leistet.

2. Bezahlung

2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

2.2. Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen ist. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben wurde und die Reise nicht mehr aus einem der in Ziffer 6.3. genannten Gründe abgesagt werden kann.


2.3. Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zur Zahlung fällig.

2.4. Erfolgen Anzahlung und/oder Restzahlung nicht fristgemäß, so ist der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurücktreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten nach Ziffer 5. zu belasten.

2.5. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder auf Aushändigung der Reiseunterlagen. Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3. Reiseunterlagen

3.1. Der Reiseveranstalter stellt dem Reisenden die Reiseunterlagen (Informations-Paket) nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor Reisebeginn, zur Verfügung.

3.2. Der Reisende ist verpflichtet, Vertrags- und Reiseunterlagen, die dem Reisenden durch den Reiseveranstalter oder durch einen seiner Vertragspartner ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungs- und Reisebestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen, unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.


3.3. Der Reisende ist verpflichtet, den Reiseveranstalter über vom Reisenden erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Reisende dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung seitens des Reiseveranstalters bezüglich eines hieraus dem Reisenden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein.

3.4. Für durch die Post oder andere beauftragte Kurierdienste verloren gegangene oder verspätete Sendungen übernimmt der Reiseveranstalter keine Gewähr. Die Versendung erfolgt auf Risiko des Reisenden. Der Reisende ist verpflichtet, den Reiseveranstalter umgehend in Kenntnis zu setzen, wenn er die Reisedokumente nicht spätestens 5 Tage vor Reiseantritt erhalten hat. Wenn der Reisende dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die Reise auf Grund der fehlenden Reisedokumente nicht angetreten werden kann, kann der Reiseveranstalter dies als Rücktritt nach Ziff. 5 werten.

4. Leistungsumfang, Leistungs- und Preisänderung

4.1. Die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ergibt sich grundsätzlich nur aus dem Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Buchung gültigen Prospekt und/oder der für den Zeitpunkt der Buchung gültigen Beschreibung auf der Homepage des Reiseveranstalters bzw. eines individuellen Pauschalreiseangebotes unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.

4.2. Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte und Beschreibungen auf Homepages, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben worden sind, sind für diesen nicht verbindlich, es sei denn, diese sind Teil der vom Reiseveranstalter dem Reisenden zur Verfügung gestellten Reisebestätigung.

4.3. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht berechtigt, über die Beschreibung im Katalog oder im jeweiligen Angebot hinausgehende oder abweichende Zusicherungen gegenüber dem Reisenden abzugeben. Zur Einbeziehung in den Vertrag bedürfen sie der ausdrücklichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter.

4.4. Einseitige Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Das gilt auch für Änderungen, die aufgrund der Witterungsverhältnisse am Zielort notwendig werden.

4.5. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine einseitige Änderung ist nur wirksam, wenn sie vor Reisebeginn erklärt wird.

4.6. Erhebliche Änderungen einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand oder die Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, sind nur wirksam, wenn sie vor Reisebeginn erfolgen und der Reisende ihnen zustimmt. Der Reiseveranstalter kann verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten, angemessenen Frist die Zustimmung zur Vertragsänderung oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Dabei unterrichtet er den Reisenden gemäß Art. 250 § 10 EGBGB. Erklärt sich der Reisende nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, gilt dies als Zustimmung zur Änderung der Reiseleistung.

5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, nicht in Anspruch genommene Leistungen

5.1. Rücktritt durch den Reisenden

Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit gegenüber dem Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugangszeitpunkt der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.

5.1.1. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und möglicher anderweitiger Verwendungen der Reiseleistungen folgende angemessene pauschale Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Reisepreis verlangen:

Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis. In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die der Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer fordern kann:

a) bis 29 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises;

b) vom 28. bis 14. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises;

c) vom 13. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises;

d) vom 6. Tag bis 4. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises;

e) vom 3. und 2. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises;

f) einen Tag vor Reisebeginn oder am Tag des Reisebeginns selbst sowie bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises. Diese Entschädigungsregelungen gelten auch für den Fall, dass der Reisende die Reise ohne vorherige Mitteilung bzw. Rücktrittserklärung gegenüber dem Reiseveranstalter nicht antritt („no-show“).

5.1.2. Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn der Reiseveranstalter sie nicht kontrollieren kann und ihre Folgen auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.1.3. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die vom Reiseveranstalter in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.

5.1.4. Der Reiseveranstalter kann einen höheren, konkreten Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn er den Nachweis führt, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.1.5. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

5.1.6. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

5.2. Umbuchung

Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Werden auf Wunsch des Reisenden im Zeitraum nach der Buchung der Reise bis zum 22. Tag vor Reiseantritt für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, wird ein Umbuchungsentgelt in Höhe von pauschal 50,00 € pro Umbuchung erhoben. Der Betrag ist sofort fällig. Ab dem 21. Tag vor Reiseantritt sind Umbuchungen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. mit gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Das Recht des Reiseveranstalters, höhere, durch die Umbuchung angefallene Mehrkosten gegen den Reisenden geltend zu machen, bleibt unberührt.

5.3. Fehlende physische oder psychische Eignung

Der Reiseveranstalter gibt neben der Reisebeschreibung, die der Reisende vor der Buchung zur Kenntnis zu nehmen hat, für alle Reisen einen Schwierigkeitsgrad an, und zwar abhängig etwa von Weglängen, der Schwierigkeit des Terrains, der Gesamtdauer der Reise und ähnlichen Kriterien. Der Reisende und alle Mitreisenden müssen über eine ausreichende körperliche Verfassung, ausreichende Erfahrung und eine der Reise angemessene Ausrüstung verfügen. Sollte der Reisende oder ein Mitreisender feststellen, dass er den Anforderungen der Reise nicht gewachsen ist, und aus diesem Grund die Reise abbrechen oder einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises, und zwar auch nicht anteilig. Für aus diesem Grund dem Reisenden oder einem Mitreisenden entstehende Zusatzkosten (etwa für eine Unterkunft oder Reisekosten) haftet der Reiseveranstalter nicht.

5.4. Nimmt der Reisende aus anderen Gründen, die ihn weder zum Rücktritt, noch zur Kündigung berechtigen, Reiseleistungen nicht in Anspruch oder bricht die Reise ab, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises und zwar auch nicht anteilig. Für aus diesem Grund dem Reisenden oder einem Mitreisenden entstehende Zusatzkosten (etwa für eine Unterkunft oder Reisekosten) haftet der Reiseveranstalter nicht.

5.5. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

5.6. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiseabbruchskosten- und einer Reiserücktrittskostenversicherung.

6. Rücktritt/Kündigung durch den Reiseveranstalter; Gruppenreisen

6.1. Der Reiseveranstalter kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages, obwohl er eine Abmahnung erhalten hat, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

6.2. Kündigt der Reiseveranstalter aus vorbezeichnetem Grund, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; er muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigten der Reiseveranstalters (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte des Reiseveranstalters wahrzunehmen. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Reisende.

6.3. Ist in der Reisebeschreibung, der Reisebestätigung oder sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt (Gruppenreise), so kann der Reiseveranstalter bis drei Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen der in der Reisebeschreibung, der Reisebestätigung oder sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, genannten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, sobald feststeht, dass die Reise nicht durchgeführt werden kann. Bereits geleistete Zahlungen des Reisenden werden zurückerstattet.

6.4. Der Reiseveranstalter haftet in den Fällen der Ziff. 6.1. bis 6.3. nicht für eventuelle Mehrkosten des Reisenden (etwa für die bereits gebuchte An- und Rückreise). Dem Reisenden wird empfohlen, eine Reiserücktrittskosten- und/oder Reiseabbruchskostenversicherung abzuschließen.

6.5. Der Reiseveranstalter bietet Reisen an, die aus Sicherheitsgründen nicht von einem Reisenden alleine gebucht werden können. Sollte die Teilnehmerzahl nach dem Zustandekommen des Reisevertrages und vor Reisebeginn aus einem der in Ziffern 5. oder 6. genannten Gründe auf eine Person sinken, und ist dieser Grund nicht durch den Reiseveranstalter zu vertreten, so hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich auf diesen Umstand hinzuweisen und ihm das Recht einzuräumen, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Kommt der Reisende dem nicht nach oder widerspricht der Reiseveranstalter dem Eintritt des Dritten, weil dieser den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anforderungen entgegenstehen, so kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag vor Reisebeginn fristlos kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus Ziff. 6.2 und 6.4.

6.6 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

7. Gewährleistung

7.1. Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden und ist dadurch der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder vermindert, so kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.


7.2. Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseleiter verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.


7.3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufes der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Die sich aus § 651 o Abs. 1, 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem Reiseveranstalter dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Agentur (sofern vorhanden), der örtlichen Reiseleitung (sofern vorhanden) oder der 24-Stunden-Service-Hotline des Reiseveranstalters anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit des zuständigen Ansprechpartners und der Hotline wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet. Ist seitens des Reiseveranstalters keine örtliche Reiseleitung vorgesehen und auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, den Reiseveranstalter selbst unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit dem Reiseveranstalter kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.

7.4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen und dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Es ist eine schriftliche Bestätigung des Beförderungsunternehmens einzufordern. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reisegepäck-Versicherung.

7.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter keine Abhilfe, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter bzw. seine Beauftragten eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter oder seinen Beauftragten verweigert wird, eine sofortige Abhilfe notwendig ist, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrags durch den Reisenden, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

8. Haftungsbeschränkung; Anrechnung

8.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht den Verlust des Lebens betreffen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.

8.2. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

8.3. Für alle Sachschäden des Reisenden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, haftet der bei Sachschäden je Mitreisendem und Reise bis 4.000 EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.

8.4 Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

8.5. Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der in § 651p Abs. 3 S. 1 genannten Verordnungen erhalten hat. Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der in § 651p Abs. 3 S. 1 genannten Verordnungen geschuldet ist.

8.6. Dem Reisenden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisekranken-, Reiseunfall- und Reisegepäck-Versicherung empfohlen.

8.7. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort usw.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Das gilt erst recht für zusätzliche Leistungen, die der Reisende auf eigenen Wunsch und unabhängig vom Reiseveranstalter bei Dritten in Anspruch nimmt (etwa Tagesausflüge, Besichtigungen usw.).

8.8. Soweit der Gepäcktransfer zwischen einzelnen Reiseetappen Teil des Reisevertrages ist, so ist das Beförderungsunternehmen nicht berechtigt oder verpflichtet, auch den Reisenden selbst zu befördern. Sollte das auf ausdrücklichen Wunsch des Reisenden entgegen dieser Bestimmung doch der Fall sein, so gilt Ziffer 8.7.

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

9.1. Die in § 651 i Abs. 3 BGB genannten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren.

9.2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

9.3. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

9.4. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Aufrechnungsverbot

Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

11. Pass- und Gesundheitsbestimmungen

11.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich. Über die Einreisebestimmungen für andere Staatsangehörige erteilt das zuständige Konsulat Auskunft.

11.2. Soweit aus den genannten Vorschriften dem Reisenden Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise oder einzelnen Reiseleistungen verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Etwaige Ansprüche des Reisenden im Falle eines schuldhaften Verhaltens des Reiseveranstalters bleiben unberührt.

12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2111/05 weist der Reiseveranstalter hiermit auf seine Verpflichtung hin, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss feststeht. Der Reiseveranstalter verweist insoweit auf die Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung über die eingesetzten Fluggesellschaften. Soweit die Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Reisende vor Vertragsschluss über die Fluggesellschaft informiert, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft feststeht, wird der Reiseveranstalter sicherstellen, dass dem Reisenden die Informationen hierüber so rasch wie möglich zugehen. Dies gilt auch für jede etwaige Änderung bei den die Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste”), finden Sie im Internet unter: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

13. Versicherungsschutz

Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Reisenden dringend den Abschluss geeigneter Versicherungen, insbesondere einer Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruchskosten- und Reisegepäckversicherung. Dem Reisenden wird ebenfalls dringend geraten, für ausreichenden

Krankenversicherungsschutz zu sorgen, insbesondere, wenn eine Reise im Ausland gebucht wird.

14. Gerichtsstand, Rechtswahl, Streitschlichtung

14.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

14.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

14.3. Seit 09.01.2016 sollen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Händlern im Zusammenhang von Online-Kaufverträgen über die Online-Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OSPlattform) beigelegt werden. Die Plattform wird durch die EU- Kommission bereitgestellt und ist unter dem Link: https://ec.europa.eu/consumers/odr zu finden.

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl

15. Allgemeine Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.

Währung:
€ - EUR - Euro
Land:
DeutschlandDeutschland